§ 76 Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen
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Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über Anzeigepflichten an die Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen Übereinkommen in Angelegenheiten des Personenstandswesens werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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