§ 75 Wiederannahme des Geschlechtsnamens
In Kraft seit 01. November 2013
Up-to-date
PStG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
2. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75 Wiederannahme des Geschlechtsnamens
§ 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.
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