§ 73 Mitteilungsverpflichtungen der ordentlichen Gerichte
In Kraft seit 01. November 2013
Up-to-date
PStG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
2. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73 Mitteilungsverpflichtungen der ordentlichen Gerichte
Ordentliche Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 bis 9 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.
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