§ 65 Anerkennung ausländischer Entscheidungen
In Kraft seit 01. November 2013
Up-to-date
PStG 2013
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK AUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 65 Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Treten in einem Verfahren Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.
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