§ 64 Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
In Kraft seit 01. November 2013
Up-to-date
PStG 2013
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK AUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 64 Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.
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