(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:
1. die Namen des Verstorbenen;
2. das Geschlecht des Verstorbenen;
3. den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
4. den letzten Wohnort des Verstorbenen;
5. den Zeitpunkt und Ort des Todes;
6. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
7. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
8. das Datum der Ausstellung;
9. die Namen des Standesbeamten;
10. im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.
(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:
1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
2. das Geschlecht des Kindes;
3. Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
4. die Namen der Eltern;
5. das Datum der Ausstellung;
6. die Namen des Standesbeamten.
(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.
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