§ 49 Übermittlungen an ordentliche Gerichte
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
PStG 2013
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK VERARBEITUNG DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN
1. Abschnitt Verarbeitung der personenbezogenen Daten des ZPR
§ 49 Übermittlungen an ordentliche Gerichte
Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.
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