§ 21 Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
In Kraft seit 01. November 2013
Up-to-date
PStG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK PERSONENSTANDSFALL
3. Abschnitt Eingetragene Partnerschaft
§ 21 Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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