Art. 1 § 4 Stiftungsvermögen
In Kraft seit 01. Januar 2002
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Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden.
Art. 1 § 4 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 4 Stiftungsvermögen
…§ 4. Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden.…
Art. 18 § 4
…§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.…
Art. 1 § 9 Stiftungserklärung
…§ 9. (1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Widmung des Vermögens; 2. den Stiftungszweck; 3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die…
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