Art. 1 § 37 Löschung
Art. 1 § 37 Löschung — PSG
Art. 1 § 37 Löschung — PSG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 694/1993
Inkrafttretungsdatum
01. September 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037043
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist die Abwicklung beendet und darüber Schlußrechnung gelegt, so hat der Stiftungsvorstand den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist einzutragen und die Privatstiftung zu löschen.
(2) Die Bücher und Schriften der Privatstiftung sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf sieben Jahre zu hinterlegen.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat das Gericht hiefür den bisherigen Stiftungsvorstand oder einen Abwickler zu bestellen.