Art. 1 § 32 Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
Up-to-date
Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.
Keine Ergebnisse gefunden