BundesrechtBundesgesetzePrivatstiftungsgesetzArt. 1 § 32

Art. 1 § 32Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.

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