Art. 1 § 32 Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
In Kraft seit 01. September 1993
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Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.
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