Art. 1 § 32 Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
Art. 1 § 32 Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen — PSG
Art. 1 § 32 Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen — PSG
Anmerkung
Handelsgesetzbuch (HGB) ab 1.1.2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB), vgl. BGBl. I Nr. 120/2005.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 694/1993
Inkrafttretungsdatum
01. September 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037038
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen