Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
Rückverweise
§ 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl…
…4.) Dr. E***** B*****, sowie 5.) Mag. Dr. L***** A*****, wegen Bestellung von Stiftungsvorständen gemäß § 27 Abs 1 PSG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Februar 2015, GZ 3 R…
…bringt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung. [6] Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl…
…Die Revision des Erstbeklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Gemäß § 29 PSG haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände…
… 50/07g mw Literaturnachweisen). Das Privatstiftungsgesetz unterscheidet zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde und fasst beide unter dem Begriff Stiftungserklärung zusammen (§ 10 Abs 1 PSG). Jede Privatstiftung muss über eine Stiftungsurkunde verfügen, die den zwingenden Mindestinhalt einer Stiftungserklärung nach § 9 Abs 1 PSG aufzuweisen hat (§ …