BundesrechtBundesgesetzePrivatstiftungsgesetzArt. 1 § 28

Art. 1 § 28Innere Ordnung von Stiftungsorganen

Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

1. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;

2. faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;

3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.