Art. 1 § 26 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Art. 1 § 26 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats — PSG
Art. 1 § 26 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats — PSG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 694/1993
Inkrafttretungsdatum
01. September 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037032
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.
(2) Die Höhe der Vergütung ist vom Gericht auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds zu bestimmen.
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