(1) Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen.
(2) Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
(3) Der Stiftungsprüfer darf weder Begünstigter noch Mitglied eines anderen Stiftungsorgans, noch Arbeitnehmer der Privatstiftung, noch in einem Unternehmen beschäftigt sein, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluß nehmen kann, noch eine dieser Stellungen in den letzten drei Jahren innegehabt haben, noch zusammen mit einer ausgeschlossenen Person seinen Beruf ausüben, noch ein naher Angehöriger (§ 15 Abs. 2) einer ausgeschlossenen Person sein.
(4) Für die Vergütung des Stiftungsprüfers gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.
Art. 1 § 20 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 20 Stiftungsprüfer
…§ 20. (1) Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. (2) Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Beeidete…
Art. 1 § 11 Gründungsprüfung
…§ 11. (1) Wird das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht, so ist zu prüfen, ob das gewidmete Vermögen den Wert des Mindestvermögens erreicht. (2) Der Gründungsprüfer…
Art. 1 § 31 Sonderprüfung
…§ 31. (1) Jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder kann zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. (2) Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen…
§ 136 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 136 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes
…bestimmt; 5. für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß…
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