BundesrechtBundesgesetzePrivatstiftungsgesetzArt. 1 § 2

Art. 1 § 2Name

Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.

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