(1) Die Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:
1. die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift;
2. die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, daß sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet;
3. hinsichtlich des gewidmeten Geldbetrages die Bestätigung eines Kreditinstitutes mit Sitz im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse, daß der Geldbetrag auf ein Konto der Privatstiftung oder des Stiftungsvorstands eingezahlt ist und zu dessen freien Verfügung steht;
4. der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist.
Rückverweise
PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 38 Umwandlung
…1) Stiftungen, die nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichtet sind, können in Privatstiftungen umgewandelt werden. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß §…
SpG · Sparkassengesetz
§ 27a Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung
…AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlußbilanz der FMA unverzüglich vorzulegen. (7) Mit der Anmeldung zur Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (§ 12 PSG) hat der Vorstand der Sparkasse die Schlußbilanz und einen Prüfungsbericht im Sinne des § 11 PSG vorzulegen.…