§ 27
In Kraft seit 02. April 2005
Up-to-date
Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die
1. einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 6,
2. Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des § 15,
3. den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 oder
4. den Bestimmungen des § 14 Abs. 7
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
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