§ 25 Strafbestimmungen
§ 25 Strafbestimmungen — PSG 2004
§ 25 Strafbestimmungen — PSG 2004
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 16/2005
Inkrafttretungsdatum
02. April 2005
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40063447
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbraucher/innen darstellen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.