§ 1 Geltungsbereich und subsidiäre Anwendung
In Kraft seit 02. April 2005
Up-to-date
PSG 2004
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und subsidiäre Anwendung
Dieses Bundesgesetz regelt Sicherheitsanforderungen an Produkte, Verpflichtungen für In-Verkehr-Bringer/innen sowie behördliche Maßnahmen mit dem Ziel, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.
§ 21 PSG 2004 · PSG 2004 · Produktsicherheitsgesetz 2004
§ 21 Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates
…1) Dem Beirat obliegt 1. die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes von Verbrauchern und Verbraucherinnen vor gefährlichen…
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