§ 30 Anwendung des AVG und des VStG
In Kraft seit 01. April 2001
Up-to-date
(1) Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
(2) Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
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