§ 21 Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter
In Kraft seit 01. August 2004
Up-to-date
§ 21 Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter — PrR-G
Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut nach den in § 5 des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.
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