(1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleiben unberührt.
§ 27 PrR-G · PrR-G · Privatradiogesetz
§ 27 Verwaltungsstrafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer 1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, 2. die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3 oder Abs. 4 verletzt, 3. die…
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