Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 3 PrR-G · PrR-G · Privatradiogesetz
§ 3 Zulassung
…Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen…