§ 24 Vollzugsklausel
In Kraft seit 01. Januar 2009
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ProkG
Gliederung
5. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 24 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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