§ 22 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2009
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ProkG
Gliederung
5. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 22 Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
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