§ 19 Konkurrenzklausel
In Kraft seit 01. Januar 2009
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ProkG
Gliederung
5. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 19 Konkurrenzklausel
Einem aus dem Prokuraturdienst ausgeschiedenen Prokuraturanwalt ist es nicht gestattet, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach seinem Ausscheiden einen Mandanten der Finanzprokuratur, für den er Kundenbetreuer war, selbständig rechtlich zu beraten oder zu vertreten.
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