BundesrechtBundesgesetzePrivathochschulgesetz§ 9

§ 9Gemeinsame Studienprogramme

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date

Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen.

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