(1) Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
2. Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
3. Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
4. Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
Rückverweise
PrivHG · Privathochschulgesetz
§ 4 Akkreditierung als Privatuniversität
…auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des § 2 und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken…