(1) In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;
4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
5. Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden;
7. Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.
(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.
Rückverweise
PrivHG · Privathochschulgesetz
§ 12 Studienrechtliche Mindestanforderungen
(1) In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln: 1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums; 2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium; 3. Beurteilung …
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
…dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden. (11) § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. (12) § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 4, Abs. …