§ 1 Regelungsgegenstand
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privathochschulen.
(2) Das Verfahren zur Akkreditierung als Privathochschule und von Studien an Privathochschulen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
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