§ 16 Vollziehung
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§ 16 Vollziehung — PrimVG
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG für § 10 ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
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