§ 9 Verrechnung des Verwaltungsaufwandes
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der PRIKRAF-Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den PRIKRAF-Mitteln zu entnehmen.
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