BundesrechtBundesgesetzePauschalreisegesetz2. Abschnitt Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags§ 6

§ 6 Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

In Kraft seit 01. Juli 2018
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§ 6 Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen — PRG | GesetzeFinden.at