Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten seine Pflichten nach dem 4. Abschnitt auch für den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.
Rückverweise
PRG · Pauschalreisegesetz
§ 18 Rückgriffansprüche
…Wenn der Reiseveranstalter oder gemäß § 16 der Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten erfüllt, richtet sich ein Anspruch des Reiseveranstalters oder -vermittlers…