(1) Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in § 11 Abs. 7 umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch
1. die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und
2. Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.
(2) Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
Rückverweise
PRG · Pauschalreisegesetz
§ 19 Strafbestimmungen
… verstößt, 10. es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß § 13 weiterzuleiten, 11. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 14 Abs. 1 Beistand zu leisten.…
§ 6 Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen
…darauf, dass der Reiseveranstalter a) gemäß § 11 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag vorgesehenen Reiseleistungen verantwortlich ist und b) gemäß § 14 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet, 3. den Namen, die Kontaktdaten und die Anschrift der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet…