§ 1 Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
§ 1 Förderungsziel und Aufteilung der Mittel — PresseFG 2004
(1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.
(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung und Besondere Förderung zu verteilen.
(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).