(1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
1. sichtbar ausgestellt sind oder
2. in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
(2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.
§ 2 PrAG · PrAG · Preisauszeichnungsgesetz
§ 2 Pflicht zur Auszeichnung
…§ 2. (1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese 1. sichtbar ausgestellt sind oder 2. in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten…
§ 10b
…1) Die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei 1. anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG , BGBl. I Nr. 13/2006) in…
§ 15 Strafbestimmungen
…§ 15. (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder…
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