(1) Die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
(3) Die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen. Dabei ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden. Unternehmer sind verpflichtet, die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe zu unterstützen, auf Verlangen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Unterlagen über die Einhaltung des § 9a bereitzuhalten.
§ 17 PrAG · PrAG · Preisauszeichnungsgesetz
§ 17 Inkrafttreten
…Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft. (11) Die §§ 9a, 16, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (12…
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