(1) Die Preise für Leistungen sind unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn dies der Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises für die Gesamtleistung der Preis für eine Leistungseinheit angegeben werden.
(2) Preise, die für die Fahrt vom oder zum Verbraucher verlangt werden, sind unter der Bezeichnung Wegekosten zusammenzufassen und getrennt auszuzeichnen.
(3) Wird eine Mindestarbeitszeit, ein Mindestarbeitswert, eine Mindestwegzeit oder eine Mindestwegstrecke verrechnet, so sind auch die Preise hiefür ersichtlich zu machen.
(4) Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so ist vom Unternehmer ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden Arbeitswerte zu ersehen sind.
(5) Werden für die Arbeit je nach Qualifikation oder Anzahl der zum Einsatz gelangenden Personen (Arbeitspartien) verschieden hohe Preise gefordert, so ist bei den einzelnen ersichtlich gemachten Preisen auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen.
(6) Für den Fall, daß bei Materialbeistellung durch den Unternehmer andere Preise gelten als bei Materialbeistellung durch den Auftraggeber, sind beide Preise auszuzeichnen.
§ 13 PrAG · PrAG · Preisauszeichnungsgesetz
§ 13
(1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes , BGBl. INr. 100/2011 , in der jeweils geltenden Fassung…
§ 14 Sonderregelungen
§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn 1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erfor…
§ 15 Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und i…
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