(1) Bei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.
(2) Wird bei Selbstbedienung der Verkaufspreis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim Verkaufspreis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.
(3) Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Art auszuzeichnen.
§ 15 PrAG · PrAG · Preisauszeichnungsgesetz
§ 15 Strafbestimmungen
…verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, maximal jedoch mit…
§ 17 Inkrafttreten
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/1992 tritt mit 1. Jänner 2002 wieder in Kraft. (5) § 1, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 10c , § 14 und § 19 Abs…
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