BundesrechtBundesgesetzeProduktpirateriegesetz 2020§ 4

§ 4Frühzeitige Überlassung der Waren

In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date

Eine nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde.

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