PolKG
Gliederung
Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.
§ 9 PolKG · PolKG · Polizeikooperationsgesetz
§ 9 Verarbeitungsbeschränkung
…Verarbeitungsbeschränkung § 9. Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung…
§ 20 Inkrafttreten
…Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (9) § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 3 Z 1 und § 8a samt Überschrift sowie…
§ 18 Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen
…über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verarbeitung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfolgt; 2. über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet…
§ 6 SNG · SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 6 Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen
…von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des § 9 PolKG unterliegen, ergibt und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß § 2 Abs. …
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