Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 6 Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen
…von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des § 9 PolKG unterliegen, ergibt und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß § 2 Abs. …
Rückverweise