(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist zulässig
1. an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol unter denselben Voraussetzungen wie für Übermittlungen personenbezogener Daten an inländische Behörden gemäß den sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Vorschriften;
2. an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 unter den Voraussetzungen der §§ 58 und 59 DSG.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist zulässig
1. an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
2. an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
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