(1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
1. die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
2. das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
3. andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.
§ 2 PolKG · PolKG · Polizeikooperationsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Begriffsbestimmungen § 2. (1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden…
§ 20 Inkrafttreten
…des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist. (2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten. (3) § 5 Abs…
§ 53a SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 53a Datenverarbeitungen der Sicherheitsbehörden
…inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen ( § 2 Abs. 2 und 3 PolKG ) entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. (6) Datenverarbeitungen gemäß Abs. …
§ 112a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 112a
…nachrichtendienstliche Informationen sind, deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall überwiegt, oder 2. von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen ( § 2 Abs. 2 Polizeikooperationsgesetz – PolKG , BGBl. I Nr. 104/1997) klassifiziert übermittelte Informationen enthalten und nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken…
§ 8a 1. WaffV · 1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 8a Ausnahmebestimmungen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden
…1) Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden ( § 2 Abs. 3 PolKG , BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im…
§ 4 SNG · SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 4 Direktion als Zentralstelle
…bleibt die Zusammenarbeit der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen; die Koordinierung der Leistung von Amtshilfe an ausländische Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG), denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, kommt ausschließlich der gemäß § 2 Abs. 1 als Informationsschnittstelle eingerichteten Organisationseinheit der Direktion zu.…
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