Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:
1. über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verarbeitung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfolgt;
2. über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der §§ 14 bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach § 17 Rechnung tragen;
3. zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach § 1 Abs. 1.
PolKG · Polizeikooperationsgesetz
§ 18 Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen
…4. Hauptstück Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen § 18. Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen: 1. über…
§ 22 Vollziehung
…Vollziehung § 22. Mit der Vollziehung des § 18 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut, jedoch soweit Zollorgane berührt sind, im Einvernehmen mit dem…
§ 20 Inkrafttreten
…8a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 12 sowie § 18 Z 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018…
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