§ 61 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2011
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PMG
Gliederung
7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61 Sprachliche Gleichbehandlung
Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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