§ 58 Zusammensetzung der Regulierungsbehörde
In Kraft seit 05. Dezember 2009
Up-to-date
PMG
Gliederung
7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 58 Zusammensetzung der Regulierungsbehörde
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 25a Abs. 2 Postgesetz 1997 im Amt befindliche Senat für Post-Regulierung bleibt bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt. Er trägt die Bezeichnung Post-Control-Kommission.
Rückverweise