§ 46 Information durch die Regulierungsbehörde
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Postdiensteanbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
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