§ 19 Kontrahierungszwang
In Kraft seit 01. Januar 2011
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PMG
Gliederung
3. Abschnitt Pflichten des Universaldienstbetreibers
§ 19 Kontrahierungszwang
Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, an Zugangspunkten im Ausmaß des § 6 Abs. 2 und 3 mit jedermann unter Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Universaldienst abzuschließen.
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